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in 165 RiStBV

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Für das Revisionsgericht sind beizufügen je eine beglaubigte Abschrift
a) des angefochtenen und jedes weiteren in diesem Verfahren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sowie eines nach § 346 Absatz 1 StPO ergangenen Beschlusses, wobei einzelne Teile der Entscheidung, die einen anderen Angeklagten oder eine der Revisionsentscheidung nicht unterliegende Straftat betreffen, in der Abschrift ausgelassen werden können,
b) der Schriftstücke über die Einlegung und die Rechtfertigung der Revision, der sonstigen die Revision betreffenden Schriften (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag nach § 346 Absatz 2 StPO usw., jeweils versehen mit dem Eingangsdatum), der Gegenerklärung mit den Anlagen und der Erwiderung.
(2) Kommen für die Entscheidung landesrechtliche oder örtliche Vorschriften in Betracht, die nur in Amts-, Kreis- oder ähnlichen Blättern von örtlicher Bedeutung veröffentlicht sind, sind Abdrucke oder beglaubigte Abschriften beizufügen.
(3) Für die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht sind je eine beglaubigte Abschrift der in den Absatz 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke beizufügen.
Quelle: BMJ
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