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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

(1) Wird beantragt, das Protokoll über die Hauptverhandlung zu berichtigen, führt der Staatsanwalt eine Erklärung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten herbei.
(2) Wird – ohne einen förmlichen Antrag auf Berichtigung – nur in der Revisionsbegründung geltend gemacht, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig sei, wird es sich empfehlen, dies vor der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht durch Rückfrage aufzuklären.
Quelle: BMJ
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