Verweise
in 151 RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Die Geschäftsstelle hat dem Beschwerdeführer auf Verlangen den Eingang einer Rechtsmittel- oder Begründungsschrift zu bescheinigen. Von Rechtsanwälten kann verlangt werden, dass sie eine vorbereitete Empfangsbescheinigung vorlegen.
Quelle: BMJ
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