Verweise
in 131a RiStBV
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Wird beantragt, die Öffentlichkeit nach § 171b GVG auszuschließen, nimmt der Staatsanwalt dazu in der Regel Stellung. Wird ein Antrag nicht gestellt, liegen aber die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor, beantragt der Staatsanwalt den Ausschluss, wenn die betroffenen Personen in der Hauptverhandlung nicht anwesend oder vertreten sind oder wenn sie ihr Antragsrecht nicht sachgerecht ausüben können.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu 131a RiStBV
Keine Notizen vorhanden.