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in 131a RiStBV

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Strafrecht

Strafprozessrecht

Wird beantragt, die Öffentlichkeit nach § 171b GVG auszuschließen, nimmt der Staatsanwalt dazu in der Regel Stellung. Wird ein Antrag nicht gestellt, liegen aber die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vor, beantragt der Staatsanwalt den Ausschluss, wenn die betroffenen Personen in der Hauptverhandlung nicht anwesend oder vertreten sind oder wenn sie ihr Antragsrecht nicht sachgerecht ausüben können.
Quelle: BMJ
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