RettG NRW
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Verweise
in § 25 RettG NRW

RettG NRW  

Rettungsgesetz NRW

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 24 mit der Maßgabe, daß über die Erteilung der Genehmigung das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium nach Anhörung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften entscheidet.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf Bezirksregierungen zu übertragen.
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