RettG NRW Rettungsgesetz NRW
RettG NRW
Rettungsgesetz NRW
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Vor der Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport hat die Genehmigungsbehörde die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben im vorgesehenen Betriebsbereich und die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, sowie die Industrie- und Handelskammer, die örtlich zuständigen Krankenkassen, die Verbände des Krankentransportgewerbes und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören. Den anhörungsberechtigten Stellen dürfen nur Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Art und Umfang der beantragten Genehmigung mitgeteilt werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.
Quelle: Justizportal NRW
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