RettG NRW
Verweise
in § 15 RettG NRW

RettG NRW  
Rettungsgesetz NRW

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung wird ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium beruft. Den Vorsitz führt das Ministerium. Es erlässt eine Geschäftsordnung.
(2) In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein
- die kommunalen Spitzenverbände,
- die anerkannten Hilfsorganisationen,
- die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen,
- die Krankenhausgesellschaft,
- die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften,
- Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren,
- Verbände des Krankentransportgewerbes,
- Wissenschaft und Technik und
- Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst.
Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 15 RettG NRW
Keine Notizen vorhanden.