RettG NRW
Verweise
in § 11 RettG NRW

RettG NRW  
Rettungsgesetz NRW

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, daß geeignete Krankenhäuser
1. eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen,
2. Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen und
3. für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen.
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