RechKredV
Verweise
in § 37 RechKredV

RechKredV  
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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