RechKredV
Verweise
in § 33 RechKredV

RechKredV  
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
Quelle: BMJ
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