RechKredV
Verweise
in § 24 RechKredV

RechKredV  
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Wird im Unterposten Buchstabe c "andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich in Höhe des zurückgestellten Betrags zu kürzen.
Quelle: BMJ
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