RechKredV
Verweise
in § 18 RechKredV

RechKredV  
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
Quelle: BMJ
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