RDG
Verweise
in § 13g RDG

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Rechtsdienstleistungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Quelle: BMJ
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