RDG Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 13g RDG
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