Verweise
in § 7 RAVPV
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
- 1.
- Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
- 2.
- Vorname;
- 3.
- Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
- 4.
- Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
- 5.
- Berufsbezeichnung;
- 6.
- Fachanwaltsbezeichnung;
- 7.
- Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
Quelle: BMJ
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