RAVPV Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
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Recht der juristischen Berufe
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 2 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 bis 9, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 3 sowie § 23 Absatz 3 Satz 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Quelle: BMJ
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