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Verweise
in § 27 RAVPV

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Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

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Recht der juristischen Berufe

Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
Quelle: BMJ
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