Verweise
in § 27 RAVPV
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 27 RAVPV
Keine Notizen vorhanden.