Verweise
in § 17 RAVPV
RAVPV
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:
- 1.
- Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;
- 2.
- Berufsbezeichnung;
- 3.
- Name der Kanzlei und deren Anschrift;
- 4.
- Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;
- 5.
- Internetadresse der Kanzlei;
- 6.
- Kammerzugehörigkeit.
(2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
(4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 17 RAVPV
Keine Notizen vorhanden.