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Verweise
in § 13 RAVPV

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Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

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Recht der juristischen Berufe

(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
Quelle: BMJ
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