PublG Publizitätsgesetz
PublG
Publizitätsgesetz
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Bilanzrecht
Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er
- 1.
- nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder
- 2.
- von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.
Quelle: BMJ
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