Verweise
in § 3 PUAG
PUAG
Untersuchungsausschussgesetz
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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