PsychKG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 35 PsychKG NRW

PsychKG NRW  

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 35 PsychKG NRW
Keine Notizen vorhanden.