PsychKG NRW
Verweise
in § 33 PsychKG NRW
PsychKG NRW
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
Quelle: Justizportal NRW
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