PsychKG NRW
Verweise
in § 33 PsychKG NRW

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
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