PsychKG NRW
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in § 30 PsychKG NRW

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

1Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.2Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
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