PsychKG NRW
Verweise
in § 30 PsychKG NRW
PsychKG NRW
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
1Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.2Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Justizportal NRW
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