PsychKG NRW
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in § 3 PsychKG NRW

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

(1)1Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden.2Befinden sich die Betroffenen in ärztlicher, psychologisch psychotherapeutischer oder kinder- undjugendlichenpsychotherapeutischer(ärztlicher und psychotherapeutischer) Behandlung, werden die Hilfen ergänzend gewährt.
(2)1Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles.2Sie werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.
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