PsychKG NRW
Verweise
in § 19 PsychKG NRW

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

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Polizei- & Ordnungsrecht

1Betroffene haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren.2Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.
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