PsychKG NRW
Verweise
in § 15 PsychKG NRW

PsychKG NRW  
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

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Polizei- & Ordnungsrecht

1Ordnet das Gericht nicht die Fortdauer der Unterbringung an, sind die Betroffenen nach Ablauf der festgesetzten Unterbringungszeit durch die ärztliche Leitung zu entlassen.2Von der bevorstehenden Entlassung sind zu benachrichtigen:
1. das Gericht,
2. der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde,
3. die Ärztin, der Arzt und die Psychotherapeuten, die die Betroffenen vor der Unterbringung behandelt haben,
4. die örtliche Ordnungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat,
5. die gesetzliche Vertretung der Betroffenen,
6. Bevollmächtigte nach § 1831 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
7. von den Betroffenen benannte Personen ihres Vertrauens.
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat die ärztliche Leitung die in Satz 2 Genannten unverzüglich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung des Gerichts können die Betroffenen sofort nach § 25 beurlaubt werden.
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