PsychKG NRW
Verweise
in § 12 PsychKG NRW

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

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Polizei- & Ordnungsrecht

1Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet.2Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7FamFGentsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen.3Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
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