Verweise
in § 25 PStV
PStV
Personenstandsverordnung
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
Quelle: BMJ
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