Verweise
in § 1 PStV
PStV
Personenstandsverordnung
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
Quelle: BMJ
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