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Verweise
in § 28 PStTG

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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