PStTG
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Verweise
in § 16 PStTG

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.
Quelle: BMJ
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