Verweise
in § 6 PStG
PStG
Personenstandsgesetz
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Familienrecht
Notizen
zu § 6 PStG
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