PStG Personenstandsgesetz
PStG
Personenstandsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- 2.
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 19 PStG
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