ProdHaftG Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
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Deliktsrecht
Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Deliktsrecht
Notizen
zu § 14 ProdHaftG
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