ProdHaftG
Verweise
in § 11 ProdHaftG
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Deliktsrecht
Notizen
zu § 11 ProdHaftG
Keine Notizen vorhanden.