Verweise
in § 61 PostG
PostG
Postgesetz
Ein Anbieter, der
- 1.
- auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,
- 2.
- zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder
- 3.
- als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,
Quelle: BMJ
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