PostG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 31 PostG

PostG  

Postgesetz

(1) Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
1.
die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
2.
die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
3.
die geltenden Haftungsregelungen,
4.
die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
5.
der Preis des Produkts.
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 31 PostG
Keine Notizen vorhanden.