PostG
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Verweise
in § 14 PostG

PostG  

Postgesetz

(1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.
Quelle: BMJ
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