Verweise
in § 106 PostG
PostG
Postgesetz
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:
- 1.
- die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 2 000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen „Einschreibsendung“ und „Wertsendung“,
- 2.
- die Beförderung von Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsform „Wertsendung“,
- 3.
- förmliche Zustellungen.
Quelle: BMJ
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