PolG NRW
Verweise
in § 60 PolG NRW
PolG NRW
Polizeigesetz NRW
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Quelle: Justizportal NRW
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