PolG NRW
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Verweise
in § 57 PolG NRW

PolG NRW  

Polizeigesetz NRW

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
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