PolG NRW Polizeigesetz NRW
PolG NRW
Polizeigesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)sich zu töten oder zu verletzen,
- b)Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 43 PolG NRW
Keine Notizen vorhanden.