PolG NRW
Verweise
in § 28 PolG NRW
PolG NRW
Polizeigesetz NRW
(1) § 27 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1. Polizeibehörden,
2. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
3. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind.
(2) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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