PolG NRW
Verweise
in § 13 PolG NRW
PolG NRW
Polizeigesetz NRW
Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Quelle: Justizportal NRW
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