POG NRW
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in § 4 POG NRW

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Polizeiorganisationsgesetz NRW

Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- undfachaufsichtlichunterstehen.
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