POG NRW
Verweise
in § 4 POG NRW
POG NRW
Polizeiorganisationsgesetz NRW
Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- undfachaufsichtlichunterstehen.
Quelle: Justizportal NRW
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