POG NRW
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Verweise
in § 15 POG NRW

POG NRW  

Polizeiorganisationsgesetz NRW

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.
(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.
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