POG NRW
Verweise
in § 10 POG NRW
POG NRW
Polizeiorganisationsgesetz NRW
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.
Quelle: Justizportal NRW
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