PflVG
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Verweise
in § 8b PflVG

PflVG  

Pflichtversicherungsgesetz

Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
1.
an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
2.
der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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