PflVG Pflichtversicherungsgesetz
PflVG
Pflichtversicherungsgesetz
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
- 1.
- an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
- 2.
- der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
zu § 8b PflVG
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