PflVG
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Verweise
in § 29 PflVG

PflVG  

Pflichtversicherungsgesetz

Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
Quelle: BMJ
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