PflegeZG
Verweise
in § 1 PflegeZG

PflegeZG  
Pflegezeitgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Quelle: BMJ
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