PflegeZG
Verweise
in § 1 PflegeZG
PflegeZG
Pflegezeitgesetz
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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